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Gut zu wissen!
“Der Tritt ins Gesäß einer unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit eines Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung geschieht.”
LAG Düsseldorf, Az.: 12 (18) Sa 196/98
(Gefunden in den Kommentaren des Law Blog)
Gilt das auch umgekehrt? Wenn ich vielleicht meinen Chef…? *g*
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