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“Stille Feiertage” genießen besonderen Schutz

“Das Ordnungsamt bittet zu beachten, dass aufgrund des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage der Allerheiligentag, Donnerstag, 1. November, der Volkstrauertag, Sonntag, 18. November und der Totensonntag, 25. November, als sogenannte stille Feiertage besonders geschützt sind. Zusätzlich zum allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz sind an diesen Tagen nicht gestattet:

-  (...)  Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5.00 bis 18.00 Uhr, am Volkstrauertag von 5.00 bis 13.00 Uhr, (...)

Da muß ich dann wohl unser Kinderzimmer dicht machen. Denn was Tobias und Saskia dort betreiben, kann mittlerweile nur noch als artistische Darbietung gewertet werden.  Tobias ist derart biegsam, daß wir sogar schon erwogen haben, ihn an den Chinesischen Staatszirkus zu verschachern. *g* (SCHERZ!!!)

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